Die Kündigung – was es zu beachten gilt

Die Kündigung – was es zu beachten gilt

Ein Arbeitsverhältnis muss nicht nur korrekt beginnen und ablaufen, auch seine Beendigung muss richtig vonstattengehen. Mehr Informationen dazu finden Sie im Whitepaper «Knackpunkte im Arbeitsrecht«.
Im Gegensatz zu anderen Ländern Europas gilt in der Schweiz die Kündigungsfreiheit. Das bedeutet, dass Unternehmen ihren Mitarbeitenden ohne einen konkreten Grund kündigen können. Trotzdem sollten einige Richtlinien zum richtigen Ablauf der Kündigung beachtet werden. Die wichtigsten Eckpunkte sind:

  • Kündigungsfristen
  • Empfangsbestätigung der Kündigung
  • Missbräuchlicher Kündigungsgrund
  • Kündigungsschutz: Militär, Krankheit und Schwangerschaft
  • Diskriminierung


Beispielsweise ist eine Kündigung erst gültig, wenn der Empfänger sie auch erhalten hat. Deswegen sollten Sie unbedingt die gesetzte Frist berücksichtigen und gegebenenfalls mehr Zeit für die Zustellung einplanen. Hilfreich kann es auch sein, den Empfang der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen, zum Beispiel durch ein Einschreiben. So sind Sie im Zweifelsfall auf der sicheren Seite.
Ausserdem gibt es trotz Kündigungsfreiheit eine Liste mit so genannten verwerflichen Gründen, die für eine Kündigung rechtlich nicht ausreichend sind, zum Beispiel die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Ebenso müssen Sie gewisse Sperrfristen beachten, in denen Arbeitnehmenden nicht gekündigt werden kann, beispielsweise während einer Schwangerschaft.

 

Spezialfall Freistellung

Es steht Ihnen jederzeit frei, Mitarbeitende freizustellen, also auf deren Arbeitsleistung zu verzichten. Freistellungen kommen in der Regel nach Kündigungen vor. Es ist auch Ihr Recht, die Freistellung an Bedingungen zu knüpfen – beispielsweise, dass sich der gekündigte Mitarbeitende noch zur Verfügung halten muss, nicht für die Konkurrenz arbeiten darf etc.
Der Mitarbeitende hat während der ganzen Kündigungsfrist Anspruch auf den üblichen Lohn, auch wenn er freigestellt ist. Dazu gehören das Monatssalär, die entsprechenden Anteile am 13. Monatslohn, Pauschalspesen oder ein zur Verfügung gestelltes Firmenfahrzeug.
Tipp:
Sorgen Sie für eine schriftliche Bestätigung des Erhalts der Kündigung. So stellen Sie sicher, dass die Kündigung rechtskräftig ist.
Die Ansprüche bezüglich Ferien und Überstunden sind etwas komplexer. Der Arbeitnehmende hat den Anspruch darauf, seine Ferientage in natura zu beziehen. Einige Gerichte haben entschieden, dass bei einer Freistellung die Ferientage vom Arbeitgeber an diese Zeit angerechnet werden können. Dies, wenn die Freistellung das restliche Ferienguthaben erheblich übersteigt, und wenn die Ferientage früh genug mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Auch Überstunden können während der Freistellung kompensiert werden – wenn der Arbeitnehmende einverstanden ist. Ansonsten müssen sie ausbezahlt werden. Am besten vereinbaren Sie die Kompensation so früh und genau wie möglich.
Alle Verpflichtungen, besonders bezüglich Versicherungsleistungen, laufen bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter. Es ist zu empfehlen, in einer Freistellungsvereinbarung sämtliche weiteren Details zu regeln. Das Arbeitszeugnis stellen Sie auf das Datum des rechtlichen Austritts aus, nicht das der Freistellung. Im Arbeitszeugnis darf die Freistellung – in der Regel – nicht aufgeführt sein.

 
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