Arbeitsumfang – rechtliche Besonderheiten bei Teilzeit- bzw. Freelance-Beschäftigung

Arbeitsumfang - Welche rechtlichen Besonderheiten sind zu beachten?

Arbeitsverträge umfassen sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitstellen. Bei der Teilzeitarbeit ist die Arbeitszeit im Vergleich mit der betriebsüblichen, vollen Arbeitszeit reduziert. Ausserdem gibt es noch die Möglichkeit, mit Freelancern zusammenzuarbeiten. Dabei sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten. Welche das sind, haben wir für Sie im Whitepaper «Knackpunkte im Arbeitsrecht» herausgefunden.

Mehrere Arbeitsverhältnisse bei Teilzeitbeschäftigten

Für Teilzeitbeschäftigte ist es zulässig, mehrere Arbeitsbeziehungen zu verschiedenen Arbeitgebern zu unterhalten, sofern nicht gegen die in OR 321a vorgeschriebene Sorgfalts- und Treuepflicht verstossen wird. Diese stellt unter anderem sicher, dass die Mitarbeitenden ihre Arbeit sorgfältig ausführen, Materialien und Maschinen achtsam behandeln und Firmengeheimnisse nicht an Dritte weitergeben. Bei mehreren  Arbeitsverhältnissen gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte, Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels sowie von 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden.
 

 
Die Ergebnisse der JobCloud Market Insights – eine verhaltensbasierte Studie des Schweizer Stellenmarktest in Zusammenarbeit zwischen der JobCloud AG und ZHAW – zeigen, dass 91,1% der Inserate Vollzeitstellen betreffen und 90,9% der Jobsuchenden auf Vollzeitinserate klicken.

 

Freelancer/Arbeitende auf Abruf

Freelancer werden in der juristischen Fachsprache als Arbeitende auf Abruf bezeichnet. Die Einsätze der Arbeitnehmenden erfolgen auf Veranlassung des Arbeitgebers.
Es werden zwei Abrufarbeiten unterschieden:

Abrufarbeit mit Befolgungspflicht

In diesem Fall sind Arbeitnehmende verpflichtet, dem Abruf der Arbeitgeber Folge zu leisten und sich für einen Arbeitseinsatz zur Verfügung zu halten (Bereitschaftsdienst). Auch der Bereitschaftsdienst ohne tatsächlichen Arbeitseinsatz ist entschädigungspflichtig, jedoch zu einem tieferen Ansatz als der für einzelne Arbeitseinsätze. Es ist zu empfehlen, eine Mindestdauer des Bereitschaftsdienstes festzulegen.

Abrufarbeit ohne Befolgungspflicht

Abrufarbeit ohne Befolgungspflicht bedeutet, dass Arbeitnehmende nicht verpflichtet sind, dem Abruf des Arbeitgebers Folge zu leisten. Deswegen kommt in diesem Fall mit jedem Einsatz ein neuer Arbeitsvertrag zustande. Das gilt beispielsweise für Texter oder Grafiker, die gelegentlich eine Agentur unterstützen.

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