Gesetzliche Anforderungen beim Verfassen von Stelleninseraten

Sind Unternehmen beim Verfassen von Stelleninseraten eigentlich völlig frei oder gibt es auch gesetzliche Anforderungen? Wie sieht es mit diskriminierenden Stellenausschreibungen aus und wie sollen Stelleninserate in der Schweiz aussehen? Roland Bachmann, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht und Experte für Arbeitsrecht, hat die Antworten für uns.

Mathias Steger: Herr Bachmann, gibt es gesetzliche Anforderungen für das Verfassen von Stelleninseraten in der Schweiz?

Roland Bachmann: Ein diskriminierende Stellenausschreibung könnte unter Umständen ein Indiz für eine diskriminierende Anstellungspraxis darstellen. Stelleninserate sollten daher diskriminierungsfrei ausgestaltet sein. Dies ergibt sich aus dem Gleichstellungsgesetz. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 1 GlG). Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung (Art. 3 Abs. 2 GlG). Keine Person darf wegen ihres Geschlechts vom Zugang zu Arbeitsstellen ausgeschlossen oder benachteiligt werden. Als diskriminierend gilt jedes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, welches die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Dazu gehört auch belästigendes Verhalten sexueller Natur (Art. 4 GlG).
Für Personalverleiher gelten überdies die besonderen Anforderungen an ein Stelleninserat gemäss Art. 18 Abs. 1 AVG. Der Verleiher muss seinen Namen und seine genaue Adresse angeben und klar darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer für den Personalverleih angestellt wird.

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Müssen Stelleninserate in der Schweiz geschlechtsneutral formuliert sein oder ist das freiwillig?

Eine geschlechtsneutrale Formulierung ist grundsätzlich freiwillig und nicht gesetzlich verpflichtend, wird aber in der Schweiz als Best Practice erwartet. Erweckt das Inserat den Eindruck, dass die Bewerbung von Personen eines bestimmten Geschlechts ohnehin chancenlos ist, kann dies, wie gesagt, ein Indiz für eine diskriminierende Anstellungspraxis sein. Das würde nicht nur dem Ruf des Unternehmens schaden, sondern wäre auch rechtlich problematisch.
Zu beachten ist, dass zur Förderung des Frauenanteils gezielt Frauen angesprochen werden dürfen. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Anstellungsdiskriminierung dar (Art. 3 Abs. 3 GlG). In Stelleninseraten findet sich daher manchmal der Hinweis, dass der Frauenanteil gefördert werden soll und deshalb insbesondere Frauen zur Bewerbung eingeladen sind. Solche Hinweise sind zulässig.

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Kann es bei diskriminierenden Stelleninseraten in der Schweiz rechtliche Konsequenzen geben?

Besteht eine diskriminierende Anstellungspraxis, können die betroffenen Diskriminierungsopfer eine schriftliche Begründung für ihre Ablehnung (Art. 8 Abs. 1 GlG) und eine Entschädigung verlangen (Art. 5 Abs. 2 und 4 GlG). Es gibt einige wenige Fällen, in denen eine solche Entschädigung zugesprochen wurde.
Mir ist aber kein Fall bekannt, in dem gestützt auf eine Formulierung in einem Stelleninserat eine Entschädigung für eine abgelehnte Bewerbung zugesprochen worden wäre. Der Tatbestand der Anstellungsdiskriminierung bezieht sich nicht auf das Stelleninserat, sondern auf den Anstellungsentscheid des Arbeitgebers.

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