Stellenmeldepflicht – das müssen Recruiter wissen

Stellenmeldepflicht

Stellenmeldepflicht – das müssen Recruiter wissen

Wir alle können uns noch an die Abstimmung «Gegen Masseneinwanderung» vom 9. Februar 2014 erinnern. Bei dieser Initiative stimmten 50.3 % der Schweizer Bevölkerung dafür, die Zuwanderung in die Schweiz durch jährliche Kontingente zu regulieren und somit die Personenfreizügigkeit einzuschränken. Um den Forderungen der Initiative (teilweise) gerecht zu werden, tritt am 1. Juli 2018 eine Stellenmeldepflicht in der Schweiz für bestimmte Berufe in Kraft. Das hat auch Auswirkungen aufs Recruiting.

Stellenmeldepflicht bei gewissen Stellen

Die Stellenmeldepflicht sieht Folgendes vor:

  • Offene Stellen von Berufsarten mit einer überdurchschnittlichen jährlichen Arbeitslosigkeit müssen beim RAV gemeldet werden
  • Diese Stellen dürfen erst 5 Arbeitstage nach Bestätigung der Meldung beim RAV öffentlich ausgeschrieben werden

Diese Meldepflicht betrifft auch Stellen, die durch Arbeitsvermittler oder Headhunter vermittelt werden. Von den Meldungen ausgenommen sind interne Besetzungen (wenn der/die Mitarbeitende bereits 6 Monate im Unternehmen war) sowie Beschäftigungen von höchstens 14 Kalendertagen.
Durch diese Massnahmen sollen sämtliche beim RAV als arbeitslos gemeldete Personen (Inländer sowie Ausländer) bevorzugt werden und einen Wettbewerbsvorteil geniessen. Dies geschieht durch die Möglichkeit, sich auf Stellen zu bewerben, bevor diese allgemein publik gemacht werden. Innerhalb dieser Sperrfrist haben nur jene Personen Zugang zur Stelle, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind (dies können Schweizer oder ausländische Arbeitssuchende sein). Inwieweit dieser Informationsvorsprung beim RAV gemeldete Arbeitssuchende begünstigt, muss sich jedoch erst zeigen.

Erste Umsetzung ab 1. Juli 2018 

Ab 1. Juli 2018 besteht eine Stellenmeldepflicht für sämtliche offene Stellen in der Schweiz von Berufsarten mit mindestens 8 Prozent jährlicher Schweizer Arbeitslosigkeit. Ab 1. Januar 2020 erweitert sich diese Stellenmeldepflicht auf alle offenen Stellen von Berufsarten mit einem Schwellenwert von 5 Prozent Arbeitslosigkeit.

Von der Stellenmeldepflicht betroffene Berufsarten

Ab dem 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2019 sind also nur jene Berufe von der Stellenmeldepflicht betroffen, deren jährliche Arbeitslosenquote über 8 Prozent beträgt. Dazu gibt es von der SECO eine offizielle Liste mit den betroffenen Berufsarten. Diese umfasst ca. 20 Berufsgruppen, wie beispielweise landwirtschaftliche Gehilfen/Gehilfinnen, Schauspieler/innen, PR-Fachleute, Marketingfachleute oder auch Küchenpersonal und Lageristen/Lageristinnen. Ab 1. Januar 2020 werden durch die Herabsetzung auf 5% Arbeitslosenrate für stellpflichtige Berufe diese auf ca. 80 Berufsgruppen heranwachsen, wobei mit der genauen Liste erst im zweiten Halbjahr 2019 zu rechnen ist.

Was müssen Sie tun?

Diese Stellenmeldepflicht bedeutet einen zusätzlichen Aufwand für Arbeitgeber. Wenn Sie Vakanzen aus der Liste der Berufsgruppe mit über 8% Arbeitslosigkeit zu besetzen haben, dann müssen Sie diese also ab 1. Juli beim RAV melden. Die Meldung kann über das Portal arbeit.swiss abgewickelt werden. Ausserdem kann die Meldung auch via E-Mail, telefonisch oder schriftlich erfolgen.
Folgendes ist bei der Meldung anzugeben:

  • Berufsbezeichnung
  • Tätigkeit sowie Beschrieb der Anforderungen
  • Arbeitsort
  • Datum des gewünschten Arbeitsbeginns

Rolle des RAV

Es wird damit gerechnet, dass durch die Stellenmeldepflicht dem RAV jährlich 200’000 zusätzliche Stellen gemeldet werden müssen. Ab dem Erhalt der Bestätigung über Meldung beim RAV gilt für die offene Stelle ein Publikationsverbot von 5 Tagen. Daraufhin fungiert das RAV als Vermittler und lässt dem Arbeitgeber innerhalb von drei Arbeitstagen geeignete Dossiers für die Stellen zukommen. Unternehmen laden die vorgeschlagenen Kandidaten dann zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein. Wird eine offene Stelle nicht gemeldet oder die Durchführung eines Bewerbungs- bzw. Eignungsgesprächs unterlassen, droht eine Busse von 40’000 Franken.

So unterstützt Sie JobCloud

JobCloud unterstützt seine Kunden bei der Umsetzung der Stellenmeldepflicht. Möchten diese eine neue Stelle veröffentlichen, so werden sie aufgefordert, mit dem angefügten Link zu überprüfen, ob die betroffene Stelle in die Stellenmeldepflicht fällt. Ist dies der Fall, dann werden die Kunden direkt auf den Bereich des RAV verwiesen, wo die Stellenmeldung vorgenommen werden kann.

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